Der Bergriff der Pflegebdürftigkeit wurde seit Anfang 2017 völlig neu definiert. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den nachfolgenden sechs Bereichen (Module)
 
 

z.B. Fortbewegen innerhalb der Wohnbereichs, Treppensteigen etc.

z.B. örtliche und zeitliche Orientierung etc.

z.B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

z.B. Körperpflege, Ernährung etc. -> hierunter wurde bisher die Grundpflege verstanden.

z.B. Medikation, Wundversorgung, Arztbesuche, Therapieeinhaltung

z.B. Gestaltung des Tagesablaufs


Dabei spielen die bisherigen Zeitorientierungswerte keine Rolle mehr. Vielmehr geht es in der Regel um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, teilweise selbstständig oder nur unselbstständig ausgeübt werden können.

Bei der Festlegung des Pflegegrades fließen die zuvor genannten Module in unterschiedlicher Wertigkeit bzw. Prozentsätzen ein.


Modul 1 - Mobilität (10%)

Modul 2 oder 3 - Kognitiv / Verhalten (15%)

Modul 4 - Selbstversorgung (40%)

Modul 5 - Behandlung / Therapie (20%)

Modul 6 - Alltagsgestaltung (15%)